Rosemarie Fleck

Rosemarie Fleck

Kontakt

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 24.06.2018

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Die Agentur BaRoSo erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. 

 

2. Social-Media-Kanäle

Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schadensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
3.9 Im Entwicklungsprozess werden dem Kunden üblicherweise mehrere Entwurfsversionen und Varianten präsentiert. Nicht ausgewählte Versionen gehen an die Agentur zurück und können anderweitig von der Agentur verwendet werden. Sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht hat der Kunde kein Recht auf die Nutzung sämtlicher ihm präsentierten (und nicht genügten) Grafiken, Ideen, Zeichnungen etc..

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
4.5 Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nach (z. B. unvollständige und verspätete Lieferung von relevanten Materialien, keine Erreichbarkeit des Ansprechpartners,...) so behält sich die Agentur vor nach tatsächlichem Aufwand abzurechnen.

5. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter

5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/ oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Kommt es zu Terminverzug auf Grund von unvorhergesehenen und unbeeinflussbaren Ereignissen (z. B. Krankheit, Streik, Unwetter, Strom- oder Netzausfällen etc.) wie auch Aufgrund von Lieferverzug bei Zulieferern oder durch Verzug von im Rahmen des Auftrags beauftragten Dritten oder Fremdfirmen, so wird der Auftraggeber rechtzeitig informiert und die Agentur ist vom gesetzten Liefertermin entbunden. Schadensersatzansprüche entstehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Auftragnehmer.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Freigaben

7.1 Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Freigabe auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet für übersehene Fehler (Rechtschreib-, Grammatik-, Inhaltsfehler, etc) nicht.
7.2 Zur Fortsetzung der Arbeiten notwendige Überprüfungen und Freigaben durch den Auftraggeber sind in der Regel und soweit nicht anderes vereinbart innerhalb von drei Werktagen schriftlich zu tätigen. Besteht der Kunde auf eine telefonisch/mündliche Durchgabe der Überprüfung bzw. auf eine mündliche Freigabe, so trifft bei etwaigen Fehlern die Agentur keine Schuld. Schadenersatzansprüche oder Reklamationen, die hieraus begründet sind können vom Auftraggeber nicht gestellt werden. Verzögert der Auftraggeber die Überprüfungen und Freigaben und gefährdet damit die Einhaltung von Projektterminen, so ist der Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Terminen entbunden.

8. Gewährleistung und Reklamation

8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen.
8.2 Von Auftraggeber überlassene Daten, Dokumente und Muster werden sorgfältig behandelt. Eine Haftung wird von der Agentur nicht übernommen. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung der übergebenen Daten, Dokumente und Muster berechtigt ist und keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftragnehmer ist somit von Ansprüchen Dritter frei.
8.3 Reklamationen und Beanstandungen insbesonders bei Warenlieferungen (Drucksachen) sind innerhalb von vier Tagen mit entsprechenden Belegexemplaren schriftlich vorzubringen. Andernfalls gilt das Werk/die Ware als mangelfrei abgenommen/angenommen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Der Auftraggeber hat das Vorliegen eines Mangels beim Übergabezeitpunkt nachzuweisen. Im Fall einer berechtigten Reklamation steht dem Auftraggeber eine Nachbesserung (Nacherfüllung) innerhalb einer angemessenen Frist zu. Der Auftragnehmer hat bei nach berechtigter Reklamation die Ware komplett und unbenutzt zurückzugeben. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, wenn der Kunde seiner Zahlungspflicht über den mangelfreien Zustand der Leistung nicht nachkommt, bzw. wenn die Rückgabe verweigert wurde. Der Auftragnehmer darf ebenfalls eine Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Misslingt die Nacherfüllung oder wird sie verweigert, so kann der Auftragnehmer eine Reduzierung des Honorars anbieten.
8.4 Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind nach Projektabschluss (z.B. Abschlusspräsentation, Druckfreigabe, etc) bzw. nach der Produktion ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber eine Änderung so ist diese entsprechend zu vergüten.
8.5 Akzeptiert der Auftraggeber die Lieferung von Waren (Drucksachen) mittels einer Fremdfirma (Paketdienst/Spedition) so geht die Gefahr mit Beginn des Ladevorgangs an den Auftraggeber über und dieser kennt die Bedingungen der Fremdfirma an. Der Auftraggeber hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die Ware angenommen werden kann. Kann eine Zustellung aufgrund schlechter Beschilderung oder Nichtanwesenheit des Auftraggebers nicht erfolgen, so muss er die Kosten für eine erneute Zustellung bzw. die Abholung im Zentrallager der Paketfirma/Spedition selbst tragen. Liegen bei einer Sendung äußerliche Beschädigungen vor, so darf der Auftraggeber diese nur annehmen, wenn der Schaden seitens des Frachtführers/Spediteurs festgestellt wurde. Unterbleibt diese Feststellung, so werden alle Schadensersatzansprüche hieraus gegenüber dem Auftragnehmer unwirksam.

9. Datenübergabe, Archivierung und Belegmuster

9.1 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Arbeitsdateien (zum Beispiel: Layoutdateien, RAW-Fotodateien, Tonaufnahmen, Mixingdateien, Quellecodes, etc.) herauszugeben. Der Auftraggeber erhält lediglich die Endprodukte, d.h. druckfertige PDF-Dateien, JPG oder TIF-Bilder, MP3-Dateien etc.
9.2 Wurde jedoch vereinbart, dass für den Auftraggeber konkrete Arbeitsdateien zu erstellen und zu übergeben sind, so dürfen diese nur unter Zustimmung des Auftragnehmers verändert werden. Eine Agentur-Kennzeichnung muss nach Abänderung der Dateien durch den Auftraggeber entfernt werden.
9.3 Die Agentur ist nicht verpflichtet, digitale Daten, die im Rahmen der Auftragsabarbeitung erstellt werden, zu archivieren.
9.4 Der Auftraggeber überlässt nach der Produktion dem Auftragnehmer 10-20 Belegexemplare (Druckprodukte, Tonträger, etc.).

10. Vorzeitige Auflösung

10.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
10.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

11. Workshops und Seminare

11.1 Bei der Buchung von ein- oder mehrtägigen Workshop- oder Seminarveranstaltungen wird mit der Angebotsbestättigung ein verbindlicher Termin fixiert.
11.2 In der Inhaltsgestaltung und bei der Auswahl von involvierten Dritten ist die Agentur im Angebot vereinbarten thematischen Rahmen in ihrer Entscheidung frei.
11.3 Bei Stornierung durch den Kunden bis 4 Wochen vor der Veranstaltung 
werden 50 % der Seminarkosten in Rechnung gestellt, danach der volle Betrag. Bei kurzfristiger Verhinderung besteht die Möglichkeit, Teilnehmer nachzunominieren. Werden Dritte in das Seminar involviert (Gastlektoren, Hotelbuchungen, Seminarlocations, o. ä. so gelten deren Stornobedingungen. Die entstehenden Kosten trägt der Kunde.
11.4 Bei einer Terminverschiebung durch den Kunden gelten die gleichen Bedingungen wie bei einer Stornierung (11.3.). Nach stattfinden der Maßnahme am neuen Termin werden dem Kunden jedoch die bereits bezahlten Gebühren wieder gutgeschrieben. Die Kosten des organisatorischen Mehraufwands für die Neuterminierung werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei einer kurzfristigen Terminverschiebung seitens des Kunden besteht keine Garantie, dass in das Seminar involvierte Dritte (Gastlektoren, Hotelbuchungen, Seminarlocations, o. ä. ) beim neuvereinbarten Termin in der selben Art und Weise wieder zur Verfügung stehen.
11.5 Kann der Workshoptermin seitens der Agentur auf Grund höherer Gewalt oder Krankheit der Seminarleiter nicht stattfinden, so werden dem Kunden schnellstmöglich Terminalternativen genannt. Sollten in das Seminar involvierte Dritte zum neuvereinbarten Termin nicht in der selben Art und Weise zur Verfügung stehen, so wird ein gleichwertiger Ersatz vorgeschlagen. Die Agentur behält sich eine Terminverschiebung vor, falls die angedachte Location am geplanten Termin nicht buchbar ist. Ist auf Grund einer thematischen Individualveranstaltung (z. B. Silvesterevent) eine Neuterminierung nicht möglich, so kann die Agentur aus o.g. Gründen schadfrei vom Vertrag zurücktreten.
11.6 Ist der involvierte Dritte (z. B. Gastlektor) am Seminartag auf Grund von höherer Gewalt oder Krankheit verhindert, so werden dem Kunden, wenn der Dritte thematisch essentiell war neue Veranstaltungstermine vorgeschlagen, ein gleichwertiger Ersatz gesucht oder eine Preisreduzierung angeboten. Ist der involvierte Dritte thematisch nicht essentiell, so findet die Veranstaltung wie geplant statt.

12. Honorar

12.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
12.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
12.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
12.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
12.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
12.6 Für die Teilnahme an Präsentationen (Bewerbungspräsentationen) oder Veranstaltungen des Auftraggebers (Workshops, Seminare, Messen, etc) bei denen eine Teilnahme des Auftragnehmers für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist, steht dem Auftragnehmer eine angemessene Vergütung zu, die mindestens den Personal- und Sachaufwand sowie die Reisekosten deckt.
12.7 Die Agentur ist berechtigt eine Vergütung zu verlangen, wenn ein Erstgespräch- oder eine Erstpräsentation bereits fachlich beratenden Charakter haben.
12.8 Bei Aufträgen mit einer Bearbeitungszeit von mehr als 6 Wochen, behält sich die Agentur vor die Preise entsprechend einer eingetretenen Kostensteigerung anzupassen (Materialkosten, Druckkosten, Personalkosten, etc.).

13. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

13.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
13.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
13.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
13.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
13.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
13.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

14. Eigentumsrecht und Urheberrecht

14.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
14.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
14.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
14.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
14.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
14.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
14.7 Führt eine Bewerbungspräsentations oder ein beratendes Erstgespräch zu keinem Auftrag, so dürfen die von der Agentur vorgestellten Ideen, Konzepte, Weisungen etc. nicht – auch nicht in Teilen oder Auszügen – weiter verwendet werden oder an andere Bewerber/Dritte zur weiteren Verarbeitung überstellt werden. Etwaige Unterlagen sind unverzüglich an die Agentur zurückzugeben. Es sei den es wird ein entsprechende Honorar bezahlt. Die Agentur ist berechtigt soweit nichts anderes vereinbart ist im Zuge eines Auftrags erstellte Entwurfsvarianten oder Konzepte, die vom Kunden nicht zur Ausführung des Auftrags ausgewählt wurden bei anderen Projekten oder Kunden anzuwenden.
14.8 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen kein Miturheberrecht.

15. Kennzeichnung und Eigenwerbung

15.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
15.2 Die Agentur ist berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website und auf den eigenen Social Media Kanälen mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

16. Haftung und Produkthaftung

16.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
16.2 Die Agentur übernimmt keine Haftung bei rechtlichen Angaben, insbesondere auf Internetseiten oder anderen digitalen und analogen Kommunikationsmitteln (Newsletter, Landingpage, Social-Media Portal, etc.). Für die Richtigkeit und Aktualität von Impressums-, Datenschutzangaben sowie sonstigen Angaben ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Informations- und Handlungspflicht bei etwaigen Gesetzesänderungen liegt beim Auftraggeber. Ebenso hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass beauftragte Produkte (z.B. Kontaktformulare, Newsletteranmeldungen, etc.) in ihrer Form und Ausführung keine Rechte verletzen. Die Agentur ist bei einer etwaigen Rechteverletzung oder Abmahnung schad- und klaglos zu halten.
16.3 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
16.4 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

17. Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden. (weitere Informationen siehe Datenschutzerklärung)

18. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand

19.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
19.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
19.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.